Direktiven des S.H.E.K.

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Die Direktiven des S.H.E.K. sind die Befehle und Weisungen der Obersten See- und Handelskammer an die Handelsbeauftragten, Offiziere und Soldaten des See- und Handelsexpeditionskorps.

Direktiven

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  1. Oberste Direktive: Das See- und Handelsexpeditionskorps hat die Aufgabe und die Pflicht, die Interessen des Großherzogtum Drachengard zu wahren, sowie Wohlstand und Einfluss zu mehren. Dem Korps ist es somit gestattet, alle Handlungen durchzuführen, welche dem Wohle des Reiches dienen.
  2. Das See- und Handelsexpeditionskorps hat die Pflicht, die Küsten sowie die Handelswege zu Land und zu Wasser außerhalb des Großherzogtum Drachengard zu schützen und sich im Kriegsfall an der Verteidigung des Reiches zu beteiligen.
  3. Das See- und Handelsexpeditionskorps hat die Aufgabe in diplomatischen und wirtschaftlichen (Erst)Kontakt zu anderen Ländern, Kulturen und Gruppierungen zu treten.
  4. Das See- und Handelsexpeditionskorps hat die Pflicht, bei einem (Erst)Kontakt Informationen relevanter Art zu sammeln, schriftlich zu dokumentieren und eine Bewertung möglicher Handelsbeziehungen vorzunehmen.
  5. Das See- und Handelsexpeditionskorps hat das Recht, Länder, Kulturen und Gruppierungen, welche als wertvoll für das Großherzogtum Drachengard einzuordnen sind, unter besonderen Schutz zu stellen.
  6. Das See- und Handelsexpeditionskorps hat die Aufgabe, die diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen zu Verbündeten und Handelspartnern zu pflegen und zu vertiefen.
  7. Das See- und Handelsexpeditionskorps hat das Recht, sich im Falle eines Angriffes im angemessenen Rahmen zu verteidigen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
  8. Das See- und Handelsexpeditionskorps hat die Pflicht, im Falle eines Angriffes auf Verbündete oder Handelspartner auf deren Seite in angemessener Weise einzugreifen.
  9. Das See- und Handelsexpeditionskorps hat das Recht, Verträge im militärischen Rahmen abzuschließen, solange diese dem Wohl des Reiches dienen. Der Austausch oder die Abstellung von Verbindungsoffizieren ist ausdrücklich gestattet, solang keine Handlungen gegen die Interessen des Reiches vorgenommen werden.
  10. Das See- und Handelsexpeditionskorps hat die Pflicht, Kriegsgefangene höheren Ranges oder Position, mit dem entsprechenden Respekt zu behandeln.
  11. Dem See- und Handelsexpeditionskorps ist ein diplomatischer oder wirtschaftlicher Kontakt mit wider- und unnatürlichen Wesen untersagt.