Provinzmilizen: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Provinzmilizen''' sind militärische Aushebungen der Provinzen. Der Provinzrat hat das Recht zur Aufrechhaltung von Recht und Ordnung Soldaten einzuziehen. Die Milizen sind oft mehr
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Die '''Provinzmilizen''' sind militärische Verbände der Provinzen.  
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Die Aushebung erfolgt meist auf Geheiß des Herzogshofes oder durch den Provinzlegaten. Letzterer hat auch das militärische Kommando und die Verantwortung für den Feldeinsatz. Reichstädte und der Adelsstand haben die Pflicht, dem Ruf zur Waffe Folge zu leisten, sei es durch die Entsendung entsprechender Truppen oder durch direkte Teilnahme (beim Adel).
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Meist sind gerade die Milizen mehr schlecht als recht ausgerüstet und ausgebildet. Der Großteil besteht aus Land- und Dorfbevölkerung, der man eine einfache Waffe in die Hand drückt.
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Gerade im [[Krieg gegen Alfalter]] standen die Milizen von [[Trinvaten]] und [[Asracon]] an vorderster Front. Eine Provinzmiliz muss nach ihrem Einsatz, spätestens auf Geheiß des Herzoges oder des Reichsrates, aufgelöst werden.
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[[Kategorie:Militär und Ordnungswesen]]
 
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Version vom 14. April 2015, 09:10 Uhr

Die Provinzmilizen sind militärische Verbände der Provinzen.

Aushebung

Die Aushebung erfolgt meist auf Geheiß des Herzogshofes oder durch den Provinzlegaten. Letzterer hat auch das militärische Kommando und die Verantwortung für den Feldeinsatz. Reichstädte und der Adelsstand haben die Pflicht, dem Ruf zur Waffe Folge zu leisten, sei es durch die Entsendung entsprechender Truppen oder durch direkte Teilnahme (beim Adel).

Ausrüstung

Meist sind gerade die Milizen mehr schlecht als recht ausgerüstet und ausgebildet. Der Großteil besteht aus Land- und Dorfbevölkerung, der man eine einfache Waffe in die Hand drückt.


Der Provinzrat hat das Recht zur Aufrechhaltung von Recht und Ordnung Soldaten einzuziehen. Die Milizen sind oft mehr schlecht als recht ausgebildet und ausgerüstet.

Gerade im Krieg gegen Alfalter standen die Milizen von Trinvaten und Asracon an vorderster Front. Eine Provinzmiliz muss nach ihrem Einsatz, spätestens auf Geheiß des Herzoges oder des Reichsrates, aufgelöst werden.